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Gebührenordnung_GC_Wittgenstein_2023.pdf

Satzung des Golfclubs Wittgensteiner Land e.V.

§1  Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Golfclub Wittgensteiner Land.
Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name

Golfclub Wittgensteiner Land e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Berleburg.

3. Der Verein strebt eine Mitgliedschaft im Deutschen Golfverband (DGV) und dem Landessportbund NRW an.


§ 2  Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports in jeder Hinsicht.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen und die Teilnahme an Verbandswettspielen. Als besonderes Anliegen gilt dabei, die Jugend in sportlicher Hinsicht zu fördern und sie für den Golfsport zu interessieren.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein darf im Rahmen des Vereinszwecks Gesellschaften gründen und an Gesellschaften beteiligt sein.


§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person oder Körperschaft werden.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins.

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.

4. Der Verein hat aktive, fördernde, korporative und Ehrenmitglieder.

a. Aktive Mitglieder betreiben den Golfsport,
b. Fördernde Mitglieder unterstützen die satzungsmäßigen Ziele des Vereins und nehmen am Vereinsleben teil, ohne den Golfsport aktiv zu betreiben,
c. Korporative Mitglieder sind Firmen und Personenmehrheiten mit Spielberechtigung für eine jeweils im Einzelfall durch den Vorstand festzusetzende Anzahl natürlicher Personen,
d. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung verliehen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliederleistungen befreit.
e. Sonderformen der Mitgliedschaft sind nicht ausgeschlossen.
§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft und alle damit verbundenen Rechte enden bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Wegfall der Rechtsfähigkeit, bei allen Mitgliedern durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei  Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.


§ 5  Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
Des Weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins im Rahmen der Satzung, Ordnung und Beschlüsse zu nutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Gäste einzuführen.

2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

3. Die Golfregeln, Abschnitt 1 Etikette haben zentrale Bedeutung für Sicherheit und Spielkultur im Golfsport. Sie werden mit dieser Satzung verbindlich anerkannt.

4. Verstöße gegen die Abs. 1, 2 und 3 werden nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit durch
- Ermahnung
- Verwarnung oder
- Platzsperre bis zu 3 Monaten

durch den Vorstand geahndet. Eine Platzsperre kann – außer bei Missachtung von Betretungsverboten – nur verhängt werden, wenn eine Ermahnung oder Verwarnung vorausgegangen ist.

Nur gegen die Platzsperre kann beim Vorstand schriftlich widersprochen werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung und muss innerhalb von 5 Werktagen beim Vorstand eingehen. Der Vorstand entscheidet innerhalb von 4 Wochen nach Eingang.


§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8  Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Festsetzung der Gebührenordnung und Umlagen
d) Wahl und Abwahl des Vorstands
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern


§ 9  Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist durch schriftliche Einladung, welche mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag zugegangen sein muss, einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Ist eine Satzungsänderung Gegenstand der Tagesordnung, so muss der Text der Änderung mit der Einladung bekannt gegeben werden. Die Einladung, Tagesordnung und alle zugehörigen relevanten Vorab-Informationen zur Versammlung können auch per E-Mail den Mitgliedern zugestellt werden.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.


§ 10  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.


§ 11  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.

6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.


§ 12  Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Präsidenten), dem 2. Vorsitzenden (Vizepräsident), dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
 
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus
- Spielführer
- Platzwart
- Jugendwart

3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende (Präsident) oder der 2. Vorsitzende (Vizepräsident) gemeinschaftlich vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende (Vizepräsident) nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden (Präsident) den Verein mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten darf.

4. Der Vorstand regelt Aufgabenverteilung und Verfahrensgänge sowie die Zuständigkeit der Vereinsverwaltung in einer Geschäftsordnung. Sie ist den Mitgliedern bekannt zu geben.


§ 13  Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

2. Der Vorstand ist gleichzeitig für den Spielbetrieb – außer für Turniere – verantwortlicher Ausschuss.

3. Der Vorstand erstattet den Finanzbericht in Form einer Bilanz. Gewinn- und Verlustrechnung sowie aussagekräftiger Erläuterungen.

4. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und ihnen einzelne Angelegenheiten und Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.


§ 14  Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder zeitversetzt einzeln für 2 Jahre, und zwar

in geraden Jahren: 1. Vorsitzender (Präsidenten)
   Schriftführer
   Spielführer und
   Platzwart
in ungeraden Jahren: 2. Vorsitzender (Vizepräsidenten)
   Schatzmeister
   Jugendwart

Nur um diesen Turnus zu erreichen oder zu gewährleisten, können Vorstandsmitglieder auch für nur ein Jahr gewählt werden.

5. Vorstandsmitglieder bleiben über ihre Wahlzeit hinaus bis zu Neuwahlen im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zu einer folgenden Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen.

6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.


§ 15  Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom 1. Vorsitzenden (Präsidenten), bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden (Vizepräsidenten), einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.


§ 16  Der Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.


§ 17  Haftung des Vereins

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht aus Schäden oder Drittschäden aller Art aus dem Sport- und Spielbetrieb. Aus dem bestehen eventueller Versicherungsverträge kann kein Anspruch gegen den Club hergeleitet werden.


§ 18  Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sportes.

Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 19  Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 18. März 2016 rechtsgültig von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Bad Berleburg, 18.03.2016